Übernahme der Aufgaben des qualifizierten Sicherheitskoordinators, entsprechend der Baustellenverordnung von 1998 und der RAB30
Berücksichtigung aller Belange des Arbeitsschutzgesetzes und des Immissionsschutzgesetzes bei der Planung und Durchführung eines Bauvorhabens
Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes, dessen Fortschreibung und Umsetzung auf der Baustelle
Erarbeitung einer Akte mit den Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei späteren Arbeiten an der baulichen Anlage
|